Partei Gemeinsamer Interessen (PGI)

Für Gemeinsame Interessen

Verfassungsbeschwerde

BVerfG Verfassungsbeschwerden

Jeder kann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103, 104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein (Art. 93 Abs. 1 Nr.4a GG).

Merkblatt zur Verfassungsbeschwerde

Als Grundrechte bezeichnet man die Artikel 1 bis 19 GG:

  • Art. 1 I GG Menschenwürde
  • Art. 2 I GG Allgemeine Handlungsfreiheit
  • Art. 2 I, 1 I GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht
  • Art. 2 II 1 GG Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
  • Art. 3 I GG Allgemeiner Gleichheitssatz
  • Art. 3 III GG Diskriminierungsverbot
  • Art. 4 I, II GG Glaubensfreiheit
  • Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit
  • Art. 5 III GG Kunstfreiheit
  • Art. 6 GG Schutz von Ehe und Familie
  • Art. 7 GG Schulwesen
  • Art. 8 GG Versammlungsfreiheit
  • Art. 9 I GG Vereinigungsfreiheit
  • Art. 10 GG Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis
  • Art. 11 GG Freizügigkeit
  • Art. 12 I GG Berufsfreiheit
  • Art. 13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung
  • Art. 14 I GG Eigentumsgarantie
  • Art 16 GG Staatsangehörigkeit
  • Art. 17 Petitionsrecht
  • Art. 17a Einschränkung der Grundrehte in besonderen Fällen
  • Art. 18 Grundrechtsverwirkung
  • Art. 19 IV GG Rechtsschutzgarantie

Gesetze im Internet

Um eine Verfassungsbeschwerde wegen Grundrechtsverletzung beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu erheben muss der Rechtsweg vollständig ausgeschöpft worden sein. Außerdem muss die Verfassungsbeschwerde von öffentlichem Interesse sein. Ausnahmen gelten nur, wenn gegen einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung eine Verfassungsbeschwerde erhoben wird.

Im deutschen Rechtssystem unterscheidet man in ordentliche (normale, gewöhnliche) Gerichte und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Zu den ordentlichen Gerichten gehören, z.B. das Amtsgericht, Landgericht, Oberlandgericht und Bundesgerichte. Die in Art. 93-96 GG benannten Gerichte des Bundes sind das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), der Bundesgerichtshof (BGH), das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), das Bundessozialgericht (BSG), der Bundesfinanzhof (BFH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Die Besonderheit des BVerfG besteht darin, dass es wie eine Seifenblase über unser Rechtssystem schwebt. Während alle anderen Gerichte Urteile fällen, sind es beim BVerfG Beschlüsse, an die sich niemand Deutschland halten muss.

Selbst wenn das BVerfG eine Rechtsnorm als verfassungswidrig beschließt, bleibt sie trotzdem solange in Kraft, bis der Gesetzgeber sie ändert.

Die formalen Anforderungen einer Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG sind außerordentlich hoch und streng. Trotzdem kann das BVerfG jede Verfassungsbeschwerde ohne Angaben von Gründen einfach ablehnen. Es muss den Beschwerdeführer nicht einmal über die Ablehnung informieren.

Ablehnung ist deswegen der Regelfall.

Mehr als 95% aller Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG werden regelmäßig abgelehnt, obwohl sehr viele davon zulässig und begründet sind, einfach so.

In einem bekannten Fall wurde ein Beschwerdeführer auf den Tag genau nach 10 Jahren (!) per Telefonanruf aus dem BVerfG-Sekretariat darüber informiert, dass seine zulässige und begründetere BVerfG nicht angenommen wird, nach genau 10 Jahren! Das ist unfassbar und eine extreme Rechtsverletzung! Das BVerfG setzt die Funktion der verfassungsmäßigen Grundrechte als Abwehrrecht der Bürger gegen unzulässige Rechtsübergriffe des Staates außer Kraft und macht Verfassungsbeschwerden zu einer Glücksspiellotterie, eine Art „Black Box“. Man weiß nicht was man herausbekommt. Das BVerfG verstößt damit selbst gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers auf seinen grundgesetzlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG.

Die Anforderungen einer Verfassungsbeschwerde im Vergleich zu einer Gerichtsklage sind überdurchschnittlich hoch. Da m.E. keine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten übernimmt, müssen diese vom Beschwerdeführer selber bezahlt werden, und das kann sehr schnell mehrere tausend Euro Honorar kosten. Eine Garantie für eine Aussicht auf Erfolg gibt es dabei nicht. Es gibt nicht einmal eine Aussicht, dass eine zulässige und begründete Verfassungsbeschwerde vom BVerG angenommen wird. Der Beschwerdeführer trägt in jeder Hinsicht das volle und alleinige Riko.

Deswegen verzichten viele auf eine berechtigte Verfassungsbeschwerde, weil sie sich solch einem Risiko nicht aussetzten wollen und alleine auf den Kosten sitzen bleiben.

Hinzu kommen noch parteipolitischen Interessen der BVerfG-Richter, denn die meisten wurden wegen ihrer langjährigen Parteimitgliedschaft der jeweiligen Regierung ins Amt auf Lebenszeit getragen, und nicht wegen besonderer Berufserfahrungen oder besondere Qualifikationen. Einige hatten vor ihrer BVerfG-Richterwahl durch den Deutschen Bundestag weniger als vier Jahre Berufserfahrung als Richter. Richterliche Unabhängigkeit sieht m.E. anders aus.

Der Volksmund sagt: Dessen Brot man isst, dessen Lied man singt.

Das muss unbedingt und dringend besser werden.

Kommt schon bald.